Allgemeine Geschäftsbedingungen der Logic r.e. Energy für den Verkauf
und die Montage von Photovoltaikanlagen, Energiespeichern und Ladesäulen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Logic r.e. Energy, Marktrodach, (im Folgenden „Logic r.e. Energy“) und dem Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“ oder „Kunden“), wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Diese AGB finden lediglich Anwendung für Verträge über Verkauf, Vermietung, Lieferung und Montage bezüglich Photovoltaikanlagen nebst Zubehör, Energiespeichern, Ladesäulen und sonstigen beweglichen Sachen (im Folgenden „Produkte“).
1.3. Diese AGBs umfassen n ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch alle künftigen Angebote und Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass Logic r.e. Energy in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Jedwede Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich dieser Änderung widerspricht. Der Kunde muss den Änderungen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprechen.
1.4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst wenn Logic r.e. Energy hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn Logic r.e. Energy die Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführt.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabsprachen, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Logic r.e. Energy sowie eine Gegenzeichnung des Kunden maßgebend.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden Logic r.e. Energy gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängel, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen
2.1. Die Angebote der Logic r.e. Energy sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten. Technische Änderungen in Katalogen, Internetseiten und technischen Dokumentationen bleiben vorbehalten.
2.2. Bei Abgabe der schriftlichen Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellten Produkte erwerben zu wollen. Logic r.e. Energy ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang anzunehmen. Diese Annahme kann schriftlich, in Textform, in elektronischer Form oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden. Logic r.e. Energy ist außerdem berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts zu verlangen.
2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Logic r.e. Energy, sofern erfolgt, einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder Abreden vor Auftragsbestätigung sind unverbindlich und werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich sind. § 1 Abs. 5 der AGB bleibt hiervon unberührt.
2.4. In Katalogen, Prospekten, Anzeigen Rundschreiben, weiteren Werbeaktionen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von Logic r.e. Energy zu liefernden Produkten oder zu erbringenden Leistung dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN- bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation, der Anlagenleistung und der Bauart behält sich Logic r.e. Energy auch nach Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen, oder sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußere Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderungen erfährt.
2.6. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich Logic r.e. Energy seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Dem Kunden ist lediglich die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jedwede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden untersagt, es sei denn die Logic r.e. Energy erteilt dem Kunden hierzu ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Alle Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an Logic r.e. Energy zurückzugeben.
2.7. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er gegenüber Logic r.e. Energy für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen. Außerdem haftet er dafür, dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Logic r.e. Energy von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten Logic r.e. Energy gegenüber geltend gemacht werden könnten.
3. Umfang der Leistungen
3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der Logic r.e. Energy sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen. Hierzu zählt u.a. auch die Abtretung von Herstellergarantien von Logic r.e. Energy an den Kunden, sofern Logic r.e. Energy selbst Berechtigter aus der jeweiligen Herstellergarantie für das verkaufte Produkt ist.
3.2. Die Logic r. e. Energy ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3. Die Logic r.e. Energy ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach (schriftlicher?) Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Kabeltrassen, Kabelgräben, Leerrohren und eines Leerplatzes/Messwandlers zur Einspeisung oder weitere zur Inbetriebnahme der Anlage notwendigen durchzuführenden Maßnahmen. Ausgenommen sind hiervon außergewöhnliche Zusatzkosten durch nicht vorhersehbare Gegebenheiten.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise sind in Euro kalkuliert. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
4.2. Die in der Auftragsbestätigung genannte Gesamtsumme ist, vorbehaltlich einer Änderung des Liefer- und Montageumfangs nach Absendung der Auftragsbestätigung, als Kaufpreis vom Kunden wie in Punkt 4.3. beschrieben zu zahlen. Bei Änderungen des Leistungsumfangs bzw. des Kaufpreises hat Logic r.e. Energy dies dem Kunden im Voraus schriftlich mitzuteilen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist hierbei nach § 309 Nr.1 und §310 BGB ausgeschlossen.
4.3. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts ausdrücklich abweichend vereinbart worden ist, ist der gesamte Kaufpreis innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Leistungserbringung, ohne jeden Abzug zu bezahlen (das passt nicht, entweder Rechnungsstellung oder Lieferung/Leistungserbringung). Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal haben keine Inkassovollmacht. Zahlungen, welche nicht direkt an Logic r.e. Energie geleistet werden, haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber Logic r.e. Energie. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Logic r.e. Energy. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
4.4. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Logic r.e. Energy berechtigt, dem Kunden für jede erfolgte Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist Logic r.e. Energy berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i.H.v. jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. Logic r.e. Energy behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist eine Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist Logic r.e. Energy ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.
4.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Logic r.e. Energy unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.6. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von Logic r.e. Energy ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von Logic r.e. Energy anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Logic r.e. Energy gefährden, kann Logic r.e. Energy noch ausstehende Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist Logic r.e. Energy zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
4.8. Logic r.e. Energy ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Dies gilt auch für die Einholung und Vorlage von behördlichen und sonstigen Genehmigungen. Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört dazu insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich. Bei der Lieferung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Energiespeichern oder Ladeinfrastruktur gehört dazu insbesondere die Prüfung der Bodenverhältnisse, Spartenauskünfte, Altlasten- und Kampfmittelfreiheit. Es gilt vorstehend Ziffer 2.7
5.3. Der Kunde gestattet Logic r.e. Energy und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, das heißt insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts geht zu Lasten des Kunden.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
6.1. In der Bestellung genannte Liefertermine und Fristen sind als voraussichtliche Liefertermine und Fristen unverbindlich. Teillieferungen bleiben der Logic r.e. Energy ausdrücklich vorbehalten.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn Logic r.e. Energy die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, die es Logic r.e. Energy nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat Logic r.e. Energy auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von Logic r.e. Energy beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3 Sämtliche Lieferverpflichtungen der Logic r.e. Energy stehen unter dem Vorbehalt mangelfreier, rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung sowie entsprechender Witterungsverhältnisse, die eine Montage einer Photovoltaikanlage erlauben.
6.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Auslieferung des Produkts am Montagestandort, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Produkte an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder die Logic r.e. Energie zusätzliche Leistungen, wie z.B. den Transport, übernommen hat.
6.5. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Logic r.e. Energy gegenüber seinen sonstigen Mitwirkungspflichten, so ist Logic r.e. Energy unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von Logic r.e. Energy gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Logic r.e. Energy behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.
7.2. Die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder Vernichtung der Produkte unverzüglich der Logic r.e. Energy in Schriftform mitzuteilen. Er hat Logic r.e. Energy alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von Logic r.e. Energy hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Logic r.e. Energy die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde gegenüber Logic r.e. Energy für den entstandenen Ausfall.
7.4. Logic r.e. Energy ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer 7.2. und 7.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht Logic r.e. Energy nach Rücktritt vom Vertrag ihren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass Logic r.e. Energy die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Logic r.e. Energy liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Logic r.e. Energy ist nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.5. Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Sicherungshypothek, so er tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an Logic r.e. Energy zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.
7.6. Logic r.e. Energy verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt Logic r.e. Energy.
8. Gewährleistung
8.1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind Logic r.e. Energy unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind Logic r.e. Energy unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von Logic r.e. Energy für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.2. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, behält sich Logic r.e. Energy vor, nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Komponente des Produkts zu leisten. Logic r.e. Energy ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet.
8.3. Der Kunde hat Logic r.e. Energy die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Logic r.e. Energy die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
8.4. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Logic r.e. Energy die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
8.5. Die von Logic r.e. Energy geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat Logic r.e. Energy sich nach den gesetzlichen Vorschriften verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 10 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
8.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
8.7. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Logic r.e. Energy keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-Eternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von Logic r.e. Energy eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.
9. Vertragsrücktritt
Im Falle einer ausbleibenden, falschen, unvollständigen oder verzögerten Eigenbelieferung ist Logic r.e. Energy berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Logic r.e. Energy ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c Absatz 2 ZPO abgegeben oder das lnsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
10. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
10.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
10.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 10.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit Logic r.e. Energy nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
10.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Logic r.e. Energy für Sachschäden und daraus resultierender weiterer Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
10.4. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
11. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Logic r.e. Energy das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. Logic r.e. Energy ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.
12. Verjährung
12.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts Anderes bestimmen.
12.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
12.3. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von Logic r.e. Energy (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12.4. Soweit Logic r.e. Energy dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
13. Schlussbedingungen
13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG) finden keine Anwendung.
13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von Logic r.e. Energy in Marktrodach (Amtsgericht Coburg, Landgericht Coburg), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Logic r.e. Energy ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGBs. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
13.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: September 2022
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